A6 Avant e-tron quattroZertifizierter Gebrauchtwagen|Angebot vom 17.05.2026|m.berger Baden|
72.790,-‍ EUR
A6 Avant e-tron quattro
Listenneupreis:
72.790,-‍ EUR
Motor
Elektro | Max 138 kW (187 PS)
Elektrische Reichweite
-
Antrieb
Allrad
Getriebe
Automatik
Stromverbrauch
-
Außenfarbe
2Y Gletscherweiß Metallic
Mehrausstattung
Auf Anfrage.
Ausstattung
Auf Anfrage.
Technische Daten
Motor
Elektro
Getriebe
Automatik
Antrieb
Allrad
Anzahl der Türen
4
Anzahl der Sitze
5
Zulässiges Gesamtgewicht
2.870 kg
Kohlendioxid-Emission (CO₂) kombiniert
0 g/km
Stickoxid-Emission
0,0000 g/km
Händler
m.berger Baden
4.88
267 Bewertungen
Grundauerweg 10, 2500 Baden
+43 2252 82 701-0
baden@m-berger.at
https://www.m-berger.at

Alle genannten Preise sind unverbindliche, nicht kartellierte Richtpreise inklusive 20% MwSt & NoVA, sofern nicht anders angegeben. In seltenen Ausnahmefällen ist es möglich, dass diese Preisangaben nicht tagaktuell sind. Bitte kontaktieren Sie Ihren Händler für detailgerechte, kalkulierte Preis-Auskunft. Änderungen in Modellvarianten, Konstruktion, Ausstattung sowie des Serienumfangs, der technische Daten, Verbrauchs- und Emmissionswerten, der Preise sowie Eingabefehler sind ausdrücklich vorbehalten. Die abgebildeten Fahrzeuge sind teilweise mit Mehrausstattung gegen Mehrpreis ausgerüstet bzw. zeigen die Abbildungen teilweise aufpreispflichtige Mehrausstattungen und Ausstattungsdetails, die nicht für alle Modellvarianten verfügbar sind.

Bitte erkundigen Sie sich vor Abschluss das Kaufvertrages über den genauen Ausstattungs- bzw. Serienumfang sowie den Preis Ihres Fahrzeuges.

Verbrauchs- und CO2-Angaben in Prospekten und Werbung beziehen sich immer auf die nach den vorgeschriebenen Messverfahren (VO (EG) 715/2007 in der gegenwärtig geltenden Fassung) im Rahmen der Typengenehmigung des Fahrzeugs auf Basis des WLTP Prüfverfahrens ermittelten Werte. Nähere Informationen finden Sie auf https://www.audi.at/kundenbereich/audi-service/umwelt-technik/wltp oder erhalten Sie bei einem autorisierten Händlerbetrieb.

Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebotes, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Bei den Angaben zu den CO2- und Verbrauchswerten handelt es sich um Werte, die im Rahmen der Vorabdatenkonfiguration für das Kraftfahrzeug berechnet wurden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass es im Zuge des Produktionsprozesses zu Abweichungen dieser CO2- und Verbrauchswerte kommt und daher die im Rahmen der Vorabdatenkonfiguration errechneten CO2- und Verbrauchswerte nicht den CO2- und Verbrauchswerten des ausgelieferten Kraftfahrzeugs entsprechen. Derartige Änderungen der CO2- und Verbrauchswerte sind für die Berechnung der NoVA relevant. Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten, Fahrstrecke und anderen nicht technischen Faktoren beeinflusst. Insbesondere können sich durch Mehrausstattungen und Zubehör (z.B. breitere Reifen, Klimaanlage, Dachgepäcksträger etc.) relevante Fahrzeugparameter, wie z. B. Gewicht, Rollwiderstand und Aerodynamik verändern und sich dadurch abweichende Verbrauchswerte und CO2-Emissionen ergeben.

NoVA-Regelung ab 01.01.2025

Die Berechnung der NoVA erfolgt nach folgenden Kriterien:

· Für PKW-Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO₂-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO₂Wert werden 94 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.

· Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO₂-Ausstoß als 155 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 155 g/km übersteigenden CO₂-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO₂/km.

· Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.


NoVA-Übergangsregelung 2025/2026

Auf bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Dezember 2025 abgeschlossen wurde und deren Lieferung oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb vor dem 1. April 2026 erfolgt, kann die bis zum 31. Dezember 2025 geltende Rechtslage angewendet werden.


NoVA-Regelung ab 01.01.2026

Die Berechnung der NoVA erfolgt nach folgenden Kriterien:

· Für PKW-Kraftfahrzeuge bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: Der CO₂-Emissionswert (kombinierter WLTP-Wert in g/km) des Fahrzeugs wird für die Berechnung der NoVA herangezogen. Von diesem CO₂Wert werden 91 Gramm abgezogen. Anschließend wird dieser Wert durch fünf dividiert. Der errechnete NoVA Steuersatz ist auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden.

· Der Höchststeuersatz beträgt 80 %. Hat ein Fahrzeug einen höheren CO₂-Ausstoß als 155 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 155 g/km übersteigenden CO₂-Ausstoß um 80 Euro je Gramm CO₂/km.

· Die errechnete Steuer vermindert sich um einen Abzugsbetrag von 350 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.

Elektrofahrzeuge oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, die einen CO₂-Emissionswert von 0 g/km aufweisen, sind von der Normverbrauchsabgabe befreit. Seit 1.7.2021 steht Menschen mit Behinderung die NoVA-Befreiung auch bei neuen Leasingfahrzeugen zu.

Der maßgebliche CO₂-Emissionswert ist der kombinierte WLTP-Wert der CO₂-Emissionen in g/km, bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO₂-Emissionen in g/km.

Die Bemessungsgrundlage für die NoVA Berechnung ist der Fahrzeugnetto-Preis inkl. aller Mehrausstattungen. Die NoVA ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, d.h. der Fahrzeugnetto-Preis ist auch die Basis für die Mehrwertsteuer.

Für nähere Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren Audi Partner. Er berät Sie gerne. Stand: 26.07.2025


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